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STORNOBESTIMMUNGEN

 

Bei einer Buchung von Zimmer oder Ferienwohnungen gelten in Italien/Südtirol die allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß Art. 1382 des Italienischen Zivilgesetzbuches (ZGB), also das allgemeine Vertragsrecht. Mit der Buchung gehen Betrieb und Gast einen Vertrag ein. Dieser gilt von beiden Seiten einzuhalten. 

 

Vertragsabschluss: Mit der Bestellung, Buchung, Zusage oder der kurzfristigen Bereitstellung der Unterkunft und der darauffolgenden Reservierungsbestätigung kommt ein Gastaufnahmevertrag zustande, der beide Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, mit all seinen Rechten und Pflichten, gleichgültig für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen wurde. 

 

Leistungen: Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt und von beiden Vertragsparteien mündlich oder schriftlich zugesagt wurde. Mit dem Abschluss desselben verpflichten sich beide Parteien zur Erfüllung der folgenden gegenseitigen Verpflichtungen:

- Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die jeweilige Unterkunft im nutzungsgerechten Zustand und entsprechend der Buchung bereitzustellen.

-  Der Gast ist verpflichtet, das vertraglich geschuldete Entgelt für den gebuchten Zeitraum zu entrichten.

Vorzeitige Abreise/Spätere Anreise: Bei vorzeitiger Abreise, wie auch bei späterer Anreise gilt, wenn nicht zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast anders vereinbart, folgende Bestimmung: Unabhängig davon, ob die Aufenthaltsdauer mündlich oder schriftlich vereinbart wurde, können die Aufenthaltskosten (Unterkunftspreis minus nicht genossener Zusatzleistungen) durch den Beherbergungsbetrieb eingefordert werden. Das gilt nur für den Fall, wenn es dem Gastwirt nachweislich nicht gelingt, die Unterkunft anderweitig zu vermieten. Sollte es dem Gastwirt nur für einen Teilzeitraum gelingen, die Unterkunft weiterzuvermieten, kann er für den restlichen Zeitraum die Ausfallkosten (bis zu 100%) in Rechnung stellen.

 

Rücktritt: Bei Stornierung der Reservierung gilt, wenn zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast nicht anders vereinbart, folgende Bestimmung: Bei Stornierung können die Aufenthaltskosten (Unterkunftspreis minus nicht genossener Zusatzleistungen) durch den Gastwirt eingefordert werden. Das gilt nur für den Fall, wenn es dem Gastwirt nachweislich nicht gelingt, die Unterkunft anderweitig zu vermieten. Sollte es dem Gastwirt nur für einen Teilzeitraum gelingen, die Unterkunft weiterzuvermieten, kann er für den restlichen Zeitraum die Ausfallkosten (bis zu 100%) in Rechnung stellen.

 

Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Friedensgericht in Meran, bzw. das Landesgericht in Bozen. Die Vertragsbedingungen unterliegen dem italienischen Gesetz. Zu empfehlen ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese kann über Reisebüros, aber auch online bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen werden. Zu beachten ist die enthaltene Leistung der Reiserücktrittsversicherung, bzw. in welchen Fällen die Versicherung greift.

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